Mit der Reform des Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 wurde die Begleitung ehrenamtlicher Betreuer deutlich gestärkt.
§ 22 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) sieht vor, dass ehrenamtliche Betreuer mit einem anerkannten Betreuungsverein – oder hilfsweise mit der zuständigen Betreuungsbehörde – eine Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung schließen können.
Für Personen, die erstmals eine ehrenamtliche Betreuung übernehmen und keine familiäre oder persönliche Bindung zur betreuten Person haben, soll eine solche Vereinbarung bereits vor der Bestellung abgeschlossen werden. (Gesetze im Internet)
Sinn der Vereinbarung
Die Vereinbarung verfolgt mehrere Ziele.
- Sie soll sicherstellen, dass ehrenamtliche Betreuer ihre verantwortungsvolle Aufgabe nicht allein wahrnehmen müssen. Durch eine verlässliche Anbindung an einen Betreuungsverein erhalten sie fachliche Beratung, Unterstützung bei schwierigen Entscheidungen sowie Zugang zu Fortbildungen.
- Gleichzeitig trägt die Vereinbarung dazu bei, die Qualität der rechtlichen Betreuung zu sichern und das Ehrenamt langfristig zu stärken.
- Sie schafft für Betreuer, Betreuungsvereine und Gerichte klare Strukturen und verlässliche Ansprechpartner.
Inhalt der Vereinbarung
Die Mindestinhalte ergeben sich aus § 15 Abs. 2 BtOG. Danach umfasst die Vereinbarung insbesondere:
- die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur (einmaligen) Teilnahme an einer Einführung in die Grundlagen der Betreuungsführung,
- die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen,
- die Benennung eines festen Ansprechpartners im Betreuungsverein sowie
- die Bereitschaft des Betreuungsvereins, im Verhinderungsfall eine Verhinderungsbetreuung zu übernehmen. (Gesetze im Internet)
Darüber hinaus können weitere Regelungen aufgenommen werden, etwa zur Erreichbarkeit des Vereins, zu Beratungsangeboten oder zur gegenseitigen Information bei besonderen Ereignissen. Wichtig ! Die Regelungen sind ein SOLL und kein MUSS und führen insbesondere auch zu keinen finanziellen Verpflichtungen (auch wenn wir als Verein uns immer über Spenden und Unterstüztung für unsere Arbeit freuen).
Fazit
Die Vereinbarung nach § 22 BtOG ist weit mehr als eine formale Voraussetzung. Sie bildet eine Grundlage für eine kontinuierliche fachliche Begleitung ehrenamtlicher Betreuer und trägt dazu bei, die Interessen der betreuten Menschen bestmöglich zu wahren.
Durch die geregelte Zusammenarbeit zwischen Betreuer und Betreuungsverein werden sowohl die Qualität der Betreuung als auch die Sicherheit und Motivation der ehrenamtlich Engagierten gestärkt.

