Noch bevor die Urteilsgründe veröffentlicht wurden, hat die Deutsche Post ihr Verfahren angepasst.
Das Problem: Beim digitalisierten Scan-Verfahren der Post unterschreibt der Zusteller auf dem Display seines Handgeräts, bevor er den Brief tatsächlich in den Briefkasten wirft. Der Auslieferungsbeleg entstehe also zu einem Zeitpunkt, in dem die Sendung noch gar nicht zugestellt sei, so die Erfurter Richterinnen und Richter. Selbst bei regelkonformem Verhalten könne noch etwas dazwischenkommen – der Zusteller könne etwa aufgehalten oder abgelenkt werden. Das alte Peel-Off-Verfahren, bei dem ein Abziehetikett unmittelbar vor dem Einwurf von der Sendung gelöst und auf einen Auslieferungsbeleg geklebt wurde, habe diese Schwäche nicht gehabt.
Im neu eingeführten, aktuell genutzten Verfahren werde der Einwurf nach dem Scan durch den Zusteller zusätzlich digital bestätigt und mit Unterschrift sowie einer Bestätigung der Einlage im Scanner dokumentiert. Die zeitliche Trennung zwischen Dokumentation und tatsächlichem Einwurf, die das BAG bemängelt hatte, werde nun durch ein mehrstufiges Verfahren begleitet. Aus Sicht der Post sei der neue Prozess sogar eine Verbesserung gegenüber dem früheren Peel-Off-Verfahren.

