Der Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Eine längere Frist gilt nur, wenn eine besondere Vorschrift eingreift – etwa bei der Rückforderung eines geschenkten Grundstücks (§ 196 BGB).

 Der Rückforderungsanspruch entsteht nach Ansicht des BGH bereits mit Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers. Daran ändere auch der fortlaufende Heimkostenbedarf nichts. Die einzelnen Zahlungen führten nicht zu jeweils neuen Ansprüchen mit eigenen Verjährungsfristen. Der Schenker könne den Anspruch vielmehr bereits bei Eintritt der Bedürftigkeit geltend machen – notfalls zunächst im Wege einer Feststellungsklage.

Entscheidend sei, wessen Kenntnis für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist. Der BGH stellt klar: Auch nach einer Überleitung nach § 93 SGB XII komme es grundsätzlich auf den Kenntnisstand des Schenkers an.

Der Sozialhilfeträger erhalte durch den gesetzlichen Forderungsübergang keine bessere Rechtsposition. Nach §§ 404, 412 BGB könne der Schuldner dem neuen Gläubiger weiterhin Einwendungen entgegenhalten, die auch gegenüber dem bisherigen Gläubiger bestanden hätten.

Auch der Zweck der Sozialhilfe und das Nachrangprinzip rechtfertigten keine Ausnahme. § 93 SGB XII bewirke lediglich den Übergang eines bestehenden Anspruchs, schaffe aber keinen eigenen Rückforderungsanspruch des Trägers.

 

Quelle:  

  • beck-aktuell
  • BGH Urteil vom 14.07.2026 X ZR 71/25