Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der Zwangsmaßnahmen gegen unter Betreuung stehende Personen auch außerhalb von Kliniken legalisiert. Der vollständige Name dieses Gesetzentwurfs lautet "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen".
Der Entwurf folgt dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom November 2024.
Nach dem Entwurf sollen auch außerhalb eines Krankenhausaufenthalts Behandlungen gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind:
- Drohende erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Verlegung in ein Krankenhaus
- Beeinträchtigungen müssen bei Nicht-Verlegung voraussichtlich deutlich geringer sein
- Am Ort der Zwangsbehandlung muss die medizinische Versorgung ähnlich sein, wie in einem Krankenhaus
- Die Maßnahme muss dem nach Betreuungsrecht festgestellten mutmasslichen Willen des Betroffenen entsprechen. Das ist idealerweise in einer Patientenverfügung festgelegt.
- Das Ultima-Ratio-Prinzip soll beibehalten werden.
- Die Rolle und Qualifikation von Verfahrenspfleger*innen soll gestärkt werden.
Hinzu kommt die Konkretisierung von Dokumentations- und Nachweispflichten.- Bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen müssen u. a. Gesprächsinhalte dokumentiert werden.
Das Bundesministerium soll nach drei Jahren die Auswirkungen untersuchen, insbesondere die Häufigkeit, Art und "Wirksamkeit" betreuungsgerichtlich genehmigter Zwangsmaßnahmen
Wichtig ist, dass diese Neuregelung nur das Betreuungsrecht betrifft und nicht die Psychisch-Kranken-Gesetze - dort gilt weiterhin der Krankenhausvorbehalt.
In der Praxis wird sicherlich einige Probeleme geben. Defizite bei der Ermittlung des Willens – Patientenverfügungen sind bei der relevanten Clientel kaum vorhanden - dürften einer der Fallstricke sein.
Mit dieser Gesetzesreform wird es nochmal wichtiger eine Patientenverfügung zu haben.
(Quellen LTO / kobinet-nachrichten.org)

